Ein Bauprojekt ist eine langwierige und kostspielige Angelegenheit, die auch mit der Fertigstellung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen sein muss. Nachdem die Arbeit der teilnehmenden Unternehmen abgenommen wurde, beginnt für den Bauherrn die Gewährleistungsfrist. Diese dauert bei Gebäuden 5 Jahre für BGB-Verträge und 4 Jahre, wenn ein Vertrag nach VOB vereinbart wurde. Während dieser Zeit können vorher nicht bemerkte oder zum Abnahmezeitpunkt noch nicht aufgetretene Mängel für den Bauherren hohe Kosten verursachen. Über die gesetzlich geregelte Gewährleistung sind diese jedoch abgesichert. Doch wie kann der Bauherr sich dagegen sichern, dass beteiligte Handwerksunternehmen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in Insolvenz gehen?
Schlagwort: <span>Fertigstellung</span>
Ist das nicht eine schöne Vorstellung: Als Bauherr sucht man sich einen Bauunternehmer, gibt ihm den Auftrag, ein Eigenheim zu bauen und bekommt am Ende der Arbeiten den Schlüssel zu seinem fertigen Haus übergeben. Ja, so weit die (etwas naive) Vorstellung zum Begriff des schlüsselfertigen Bauens. Dieser Begriff ist aber auch wirklich verführerisch positiv ausgefallen. Nicht einmal der Grad der Fertigstellung eines als schlüsselfertig bestellten Gebäudes ist bei einer symbolischen Schlüsselübergabe rechtlich festgelegt. Bezugsfertig muss das Haus dann also noch lange nicht sein.

Erfahrungsgemäß kommen bei einer offiziellen Bauabnahme viele Mängel ans Tageslicht. Nur selten wird ein Bau auf Anhieb komplett abgenommen. Bauherren sollten der Bauabnahme größte Aufmerksamkeit widmen, denn die Bauabnahme gehört, neben der Unterzeichnung des Vertrags, zu den wichtigsten Rechtsakten beim Bauen. Ist ein Bauwerk einmal abgenommen, beginnt die Gewährleistungsfrist und der Bauherr steht bei Mängeln in der Nachweispflicht. Nicht zuletzt gehen zu diesem Zeitpunkt auch alle Gefahren und Risiken wie Brand-, Sturm- oder Wasserschäden vom Unternehmer auf den Bauherren über.