Grundwasser im Baugrund

Risiken gibt bei der Planung eines Bauvorhabens zuhauf. Eine umsichtige Planung sollte daher schon beim Baugrund beginnen, um die Lage des Grundwasser abschätzen zu können. Insbesondere dann, wenn man einen Keller plant. Leider wird diesem Bauteil weder vom Planer oder Architekten noch vom Bauherren häufig die nötige Aufmerksamkeit geschenkt. Doch Untersuchungen des Baugrundes zum Beispiel in Bezug auf Standfestigkeit oder auch auf Grundwasser sind vom Planer schon in der Entwurfsphase zu erbringen.

Natürlich gibt es in diesem Fall Interessenskonflikte zwischen den am Bau beteiligten Parteien. Der Planer oder Architekt muss im Zweifelsfall ein Bodengutachten vorlegen können. Die Kosten dafür trägt jedoch in den meisten Fällen der Bauherr. Dass dieser darüber nicht erfreut ist – und selten auch vorher informiert wurde – steht außer Frage. Der Bauherr geht selbstverständlich davon aus, dass eine solche grundlegende Beurteilung des Baugrundes im Honorar des Architekten bereits enthalten ist. Am Ende vom Lied will keiner die Kosten übernehmen und der Planer versucht die Planung nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen.

Manchmal wird dann auf die Untersuchung des Baugrund vom Nachbargrundstück zurückgegriffen, um vermeintlich halbwegs gesicherte Aussagen zu Grundwasser und Standsicherheit treffen zu können. Auch werden Informationen über die Höchstwasserstände des betreffenden Baugebiets der Planung zugrunde gelegt. Und wenn es nur um die Frage des Grundwassers geht, versucht mancher Planer diese Gefahr abzuwenden, indem er von vornherein eine Abdichtung des Kellers gegen drückendes Wasser im Sinne der DIN 18195 vorsieht.

Doch diese Behelfsmaßnahmen können leider ein großer und teurer Fehler sein! Denn wenn der Planer den Bauherren lediglich auf die Notwendigkeit der Erstellung eines Bodengutachtens hingewiesen hat, dieses jedoch für den bebauten Grund nie erstellt wurde, haftet er, wenn sich nach einiger Zeit das Grundwasser seinen Weg in den Keller sucht. Und er haftet auch, wenn er den Keller zwar wasserdicht geplant hat, sich aber die Tragfähigkeit des Baugrundes als begrenzt herausstellt und Risse im Gebäude auftreten.

Dabei ist eine korrekte Beurteilung der Wasserverhältnisse des Bodens nicht nur für die Baukonstruktion, sondern auch den Bauablauf wichtig. Wenn beispielsweise die Schichtung des Bodens bei starkem Regen zu Grundbrüchen führt, kann dies die Gesundheit und das Leben der Bauarbeiter in der Baugrube auf’s Spiel setzen. Kein schönes Szenario für den Architekten! Dann ist es schon ein Glücksfall, wenn nur Sachschaden entsteht und die Berufshaftpflichtversicherung des Planers diesen deckt. Im Normalfall sollte die Versicherung einen Verzicht auf die Erstellung eines Bodengutachtens jedoch als pflichtwidrige Handlung werten und dem Planer den Versicherungsschutz verwehren.

Um spätere Repressalien zu vermeiden, sollte der Planer also bereits im Architektenvertrag auf die zwingende Notwendigkeit eines Bodengutachtens hinweisen und den Bauherren über die versicherungstechnischen Folgen einer Nichterstellung in Kenntnis setzen. Will der Bauherr ein Gutachten dennoch nicht bezahlen, sollte der Planer auf ­einem schriftlichen Haftungsverzicht des Bauherrn für etwaige Schäden aus fehlerhafter Baugrundbeurteilung bestehen oder den Vertrag ­in letzter Instanz sogar kündigen.

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