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Bauhelm Sicherheitshelm auf dem KopfEin Bauprojekt ist eine langwierige und kostspielige Angelegenheit, die auch mit der Fertigstellung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen sein muss. Nachdem die Arbeit der teilnehmenden Unternehmen abgenommen wurde, beginnt für den Bauherrn die Gewährleistungsfrist. Diese dauert bei Gebäuden 5 Jahre für BGB-Verträge und 4 Jahre, wenn ein Vertrag nach VOB vereinbart wurde. Während dieser Zeit können vorher nicht bemerkte oder zum Abnahmezeitpunkt noch nicht aufgetretene Mängel für den Bauherren hohe Kosten verursachen. Über die gesetzlich geregelte Gewährleistung sind diese jedoch abgesichert. Doch wie kann der Bauherr sich dagegen sichern, dass beteiligte Handwerksunternehmen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in Insolvenz gehen?

Baukonstruktionen Modernisierung

Der schiefe Turm von Pisa Ich weiß nicht, ob es nur eine Folge meiner Berufswahl ist oder der Realität entspricht, aber die überwiegende Mehrheit der mir bekannte Bauvorhaben werden leider nicht so ausgeführt, wie dies ursprünglich vertraglich vereinbart wurde. Immerhin kostet Pfusch am Bau die Gemeinschaft etwa 1,4 Milliarden Euro im Jahr. Als Bauherr steht man dann erst einmal vor einem Scherbenhaufen, der nicht gerade überschaubar wirkt. Aber was dann? Was kann man als Geschädigter gegen schlechte Arbeit tun und wie geht man mit Pfusch am Bau überhaupt um? Die gute Nachricht vorweg: Ein Recht auf Nachbesserung gibt es fast immer.

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Justitia, © davis - FotoliaEine Horrorvorstellung, nicht wahr? Man liefert als Planer richtig gute Arbeit ab, macht alles so, wie verabredet, und trotzdem steht man am Ende vor Gericht und muss Strafe zahlen. Das kann so kommen, wenn man seinem Auftraggeber trotz Unwirtschaftlichkeit nicht von der Durchführung energetischer Maßnahmen abrät. Eine wirklich blöde Situation, denn immerhin gibt es nach Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ja die Möglichkeit, dass Sanierungsmaßnahmen, die zwar energetisch vorteilhaft sind, nicht durchgeführt werden müssen, wenn sie eine unzumutbare Härte für den Bauherrn darstellen. Und darauf muss man seinen Auftraggeber im Einzelfall hinweisen. Also Achtung: Wie das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) berichtet, laufen schon erste Prozesse wegen unwirtschaftlicher Sanierungen.

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