Die neue Bauproduktenverordnung (BauPVo)

Buchstaben C und EDie bisherige Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie 89/106/EWG) wurde von der Bauproduktenverordnung (BauPVo, Verordnung EU 305/2011) abgelöst… wir haben bereits darüber berichtet. Die neue Verordnung wurde hierzu im April im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Hersteller von Bauprodukten haben nun bis zum 1. Juli 2013 Zeit, sich den neuen Aufgaben bezüglich einer CE-Kennzeichnung ihrer Produkte zu stellen. Und davon hat die Europäische Kommission sich einige einfallen lassen. Die gute Nachricht ist allerdings, dass alle Bauprodukte, die bis zum 30. Juni 2013 nach der bis dahin immer noch in vollem Umfang gültigen Bauproduktenrichtlinie zertifiziert wurden, ebenfalls frei in der EU vermarktet werden dürfen.

Die Bauproduktenrichtlinie erforderte bislang eine Umsetzung durch nationale Gesetze. Durch die Wahl einer Verordnung als Rechtsform hat diese nun in allem Mitgliedsländern eine direkte Gültigkeit. Eine CE-Kennzeichnung von Bauprodukten erfolgt damit nun nach europaweit einheitlichen Vorgaben und die zuweilen aufgetretenen Probleme Herausforderungen durch unterschiedliche nationale Regelungen sollen so vermieden werden können.

Die neue Bauproduktenverordnung enthält nun zahlreiche Präzisierungen, inhaltliche Neuerungen sowie viele neue Begriffe. Einige grundlegende Elemente der Bauproduktenrichtlinie bleiben jedoch auch in der neuen Bauproduktenverordnung mit ihren 35 Produktbereichen weiterhin erhalten:
  • die Pflicht zur CE-Kennzeichnung
  • bestehende Konformitätsverfahren
  • eine Erstprüfung (Initial Type Test, ITT)
  • die Verpflichtung zur werkseigenen Produktionskontrolle sowie
  • die Einhaltung der Anforderungen harmonisierter Normen

Die erwähnten Neuerung beziehen sich im Wesentlichen auf die Auswahl neuer Anforderungen und Schwerpunkte, die bei einer Zertifizierung beachtet werden müssen. Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Energieeffizienz werden hier sehr groß geschrieben. Eine wesentliche Verbesserung ist die Verfügbarkeit von Informationen über gefährliche Stoffe in der CE-Kennzeichnung. Zugesicherte Eigenschaften sind zudem in einer Erklärung zur Leistungsbeständigkeit zu spezifizieren. Auch wird es nun zur Pflicht, Bausätze mit einem CE-Zeichen zu versehen, wenn diese in der EU vermarktet werden sollen. Eine sinnvolle Neuerung sehe ich in der Möglichkeit für Kleinunternehmer (bis zu 10 Mitarbeiter und 2 Mio. Euro Jahresumsatz), ein vereinfachtes Nachweisverfahren anwenden zu dürfen.

Die EU Kommission hat sich in der Bauproduktenverordnung auch das Recht eingeräumt, diese ungewöhnlich unbürokratisch durch sogenannte delegierte Rechtsakte in Teilen ergänzen bzw. ändern zu können. Die Kommission kann zum Beispiel die wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes festlegen, die der Hersteller immer in einer Leistungserklärung zu deklarieren hat. Auch kann die Kommission verbindliche Schwellenwerte oder Leistungsklassen für wesentliche Merkmale auf einem hohen Schutzniveau definieren, was die Glaubwürdigkeit einer CE-Kennzeichnung sicherlich verbessern würde.

Vielleicht ist die Einführung der neuen Verordnung dann doch nicht so schlimm, wie ursprünglich befürchtet… time will tell us.

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