Schimmel in Gebäuden ist ein Thema, über das man immer wieder etwas schreiben kann. Er tritt einfach zu häufig auf, immer noch. Ob die Gründe in fehlerhafter Bauweise, mangelnder Ausführung oder in falschem Nutzerverhalten zu suchen sind, alles ist möglich. Jede dritte bis vierte Wohnung in Deutschland ist oder war schon einmal von Feuchteschäden betroffen, die zu Schimmelpilzbefall führen können. Darum hat nun das Umweltbundesamt (UBA) seinen Schimmelleitfaden überarbeitet und akualisiert. In vollem Wortlaut heißt er „Leitfaden zur Vorbeugung, Erfassung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden“ (hier geht es zum Download).
Schlagwort: <span>Beseitigung</span>
Ein Bauprojekt ist eine langwierige und kostspielige Angelegenheit, die auch mit der Fertigstellung des Gebäudes noch nicht abgeschlossen sein muss. Nachdem die Arbeit der teilnehmenden Unternehmen abgenommen wurde, beginnt für den Bauherrn die Gewährleistungsfrist. Diese dauert bei Gebäuden 5 Jahre für BGB-Verträge und 4 Jahre, wenn ein Vertrag nach VOB vereinbart wurde. Während dieser Zeit können vorher nicht bemerkte oder zum Abnahmezeitpunkt noch nicht aufgetretene Mängel für den Bauherren hohe Kosten verursachen. Über die gesetzlich geregelte Gewährleistung sind diese jedoch abgesichert. Doch wie kann der Bauherr sich dagegen sichern, dass beteiligte Handwerksunternehmen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist in Insolvenz gehen?